Neubau eines Gebäudes: keine Verlängerung der vierjährigen Investitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG auf sechs Jahre bei noch
im Anfangsstadium befindlicher Bauplanung
Leitsatz
1. Mit der gemäß § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG vorgesehenen Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre in Fällen, in denen
mit der Herstellung eines neuen Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs
begonnen worden ist, wird berücksichtigt, dass die Herstellung von Gebäuden erfahrungsgemäß eine längere Planungs- und Bauzeit
erfordert.
2. Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist nicht allein mit der Behauptung erreichen, er beabsichtige,
die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss er ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben.
3. Die Reinvestitionsfrist verlängert sich nicht auf sechs Jahre, wenn sich die Bauplanung des Architekten bei Ablauf der
vierjährigen Reinvestitionsfrist noch im Anfangsstadium befunden hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1134 Nr. 20 DStR 2017 S. 6 Nr. 48 DStRE 2018 S. 259 Nr. 5 EFG 2017 S. 643 Nr. 8 GStB 2017 S. 427 Nr. 12 KÖSDI 2017 S. 20348 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2017 S. 358 DAAAG-42225
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