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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 V 11240/16

Gesetze: VwVG § 3a Abs. 2 Buchst. aVwVfG Bln § 5a S. 1 VwVfG Bln § 5 VwVfG Bln § 8 Abs. 1 S. 1 AO§ 250 Abs. 1 S. 2 AO§ 309 AO§ 314 AO§ 122 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Vollstreckung von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt bei lediglich behauptetem und nicht näher dargelegtem Nichterhalt mehrerer Rundfunkgebührenbescheide

Rundfunkgebühren nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Vollstreckt die Vollstreckungsstelle eines Finanzamts Rundfunkgebühren für einen Rundfunksender, erlässt sie hierzu eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der Einkommensteuererstattungsansprüche des Gebührenschuldners gegenüber der zuständigen Veranlagungsstelle im eigenen Finanzamt und wird die gepfändete Forderung nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung eingezogen, ist der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet, so werden eingelegte Rechtsbehelfe (hier: Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung) unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat.

2. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wenn der Gebührenschuldner zwar den Erhalt mehrerer Rundfunkgebühren-Bescheide des Rundfunksenders bestreitet, wenn jedoch weitere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat (Anschluss an OVG 10 N 27.12; gegen ). Der Ausnahmefall, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO „im Zweifel” die Behörde den Zugang und Zeitpunkt des Zugangs eines Verwaltungsakts nachweisen muss, ist nicht in allen Fällen bereits „automatisch” durch die bloße Behauptung des Adressaten gegeben, maßgebliche Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben. Behauptet der Adressat den Nichtzugang nicht nur eines einzelnen, sondern gleich einer größeren Zahl von Bescheiden, muss er vielmehr Umstände darlegen, die einen atypischen Geschehensablauf denkbar erscheinen lassen.

3. Das einfache Bestreiten, auch nur einen einzigen Leistungsbescheid des Rundfunksenders erhalten zu haben, ist umso unglaubhafter, wenn es dem Schuldner nach seinem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum geht, sich hartnäckig der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen. Diese Verpflichtung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, rechtmäßig; sie verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen (vgl. )

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAG-42223

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