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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung). Diese im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 durch Gesetz vom eingeführte Ersatzerbschaftsteuer soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Dementsprechend gewährt das Gesetz ausgehend vom Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG) den doppelten Freibetrag für Kinder und wendet ...