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Bilanzierung | Rückstellung für Nachsorgeverpflichtung des Betreibers einer Abfalldeponie
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG erfasst auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können. (2) Ob bezogen auf die Abzinsung von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG separate Abzinsungszeiträume für die sog. Stilllegungs- und die Nachsorgephase zu bilden sind, ist anhand der vom Finanzgericht festzustellenden Rechtsgrundlagen der jeweiligen Nachsorgeverpflichtung zu beurteilen.
Der BFH hat sich mit zwei Grundsatzfragen zur Bemessung der Rückstellung für Nachsorgeverpflichtungen bei einem Abfallentsorgungsunternehmen für drei Deponien auseinandergesetzt: (a) Das Rückstellungsverbot nach...