Gründe
Die Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht —wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt— von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
1. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte —ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden— durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch (schon) für die Einlegung einer Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; z.B. Beschluss vom III R 11/96, BFH/NV 1997, 141). Ob die von einem angestellten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer einer Beratungs-GmbH unterzeichnete Revision persönlich oder namens der Gesellschaft für einen Mandanten eingelegt worden ist, beurteilt sich nach dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und ggf. nach außerhalb der Erklärung liegenden Umständen (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; , BFH/NV 1996, 701).
2. Im Streitfall wurde die Revision von der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte und nicht von Steuerberater Y als Bevollmächtigtem oder Unterbevollmächtigtem der Kläger eingelegt. Dafür spricht nicht nur die Verwendung des Briefbogens der Gesellschaft und die durchgängige Verwendung der ”Wir-Form” in den Schriftsätzen (vgl. , BFH/NV 1997, 372). Hinzu kommt, dass in den Schriftsätzen stets die Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte bezeichnet wird und der Steuerberater lediglich als Vertreter der Gesellschaft benannt wird. Auch die Vollmacht der Kläger ist auf die Gesellschaft und nicht auf den Steuerberater als Prozessbevollmächtigten ausgestellt worden. Die Schriftsätze enthalten keine anderen Hinweise darauf, dass nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozessbevollmächtigter auftreten wolle und auftrete.
Somit ist die Revision durch Beschluss nach § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 861 Nr. 7
UAAAA-66294