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Umsatzsteuer | Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. (2) Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.
Diese Grundsatzentscheidung betrifft einen typischen Fall der Rückabwicklung einer – nach der Rechtsprechung des BFH – unberechtigten Anwendung des § 13b UStG. Der Bauträger hat die Erstattung der nach § 13b UStG entrichteten Umsatzsteuer beantragt. Dies hat das Finanzamt dem bauleistenden Kläger mitgeteil...