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Abgabenordnung | Kein lediglich mechanisches Versehen bei fehlendem Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen
Das entschieden, dass der fehlende Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen kein mechanisches Versehen i. S. von § 129 AO ist.
In dem Streitfall hatte das Finanzgericht die Frage zu klären, ob es eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO ist, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung in Papierform seinen aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn in zutreffender Höhe eingetragen, das Finanzamt aber bei der elektronischen Erfassung der Steuererklärung anhand der programmgesteuerten Suche nach elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nur den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt hat. Nach Bestandskraft des Steuerbescheids für das Jahr 2011 ...