Beanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen bei Land- und Forstwirten
Nach den BFH-Urteilen vom (BStBl 1989 II, 784) und vom (BStBl 1989 II, 786) sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung mit den Werten nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (bis 2006: Sachbezugsverordnung) anzusetzen. Diese betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenTabelle in neuem Fenster öffnenVZVollbeköstigung ein AltenteilerSachaufwand * ein AltenteilerGesamt20022.312,00 EUR514,00 EUR2.826,00 EUR20032.350,00 EUR522,00 EUR2.872,00 EUR20042.373,00 EUR527,00 EUR2.900,00 EUR20052.403,00 EUR534,00 EUR2.937,00 EUR20062.432,00 EUR541,00 EUR2.973,00 EUR20072.460,00 EUR547,00 EUR3.007,00 EUR20082.460,00 EUR547,00 EUR3.007,00 EUR20092.520,00 EUR560,00 EUR3.080,00 EUR20102.580,00 EUR573,00 EUR3.153,00 EUR20112.604,00 EUR578,00 EUR3.182,00 EUR20122.628,00 EUR583,00 EUR3.211,00 EUR20132.688,00 EUR596,00 EUR3.284,00 EUR20142.748,00 EUR609,00 EUR3.357,00 EUR20152.748,00 EUR609,00 EUR3.357,00 EUR20162.832,00 EUR628,00 EUR3.460,00 EUR20172.892,00 EUR641,00 EUR3.533,00 EURVZVollbeköstigung AltenteilerehepaarSachaufwand * AltenteilerehepaarGesamt20024.161,00 EUR925,00 EUR5.086,00 EUR20034.230,00 EUR940,00 EUR5.170,00 EUR20044.271,00 EUR949,00 EUR5.220,00 EUR20054.326,00 EUR961,00 EUR5.287,00 EUR20064.378,00 EUR973,00 EUR5.351,00 EUR20074.920,00 EUR1.094,00 EUR6.014,00 EUR20084.920,00 EUR1.094,00 EUR6.014,00 EUR20095.040,00 EUR1.120,00 EUR6.160,00 EUR20105.160,00 EUR1.146,00 EUR6.306,00 EUR20115.208,00 EUR1.156,00 EUR6.364,00 EUR20125.256,00 EUR1.166,00 EUR6.422,00 EUR20135.376,00 EUR1.192,00 EUR6.568,00 EUR20145.496,00 EUR1.218,00 EUR6.714,00 EUR20155.496,00 EUR1.218,00 EUR6.714,00 EUR20165.664,00 EUR1.256,00 EUR6.920,00 EUR20175.784,00 EUR1.282,00 EUR7.066,00 EURzum Sachaufwand s. Rundverfügung vom , Az. w. o.:
In seinem rechtskräftigen Urteil vom ( ) hält es das NFG anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand für sachgerecht, die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.
Dieses Urteil ist nach meiner o. g. Rdvfg. nunmehr in allen Verfahren anzuwenden, in denen die Steuerpflichtigen belegmäßig nachgewiesene (– und zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil konkret trennbare –) Sachaufwendungen aus unbaren Altenteilsleistungen als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen.
Bei flächengewogener Aufteilung müssen die Flächengrößenangaben der Altenteilerwohnung durch das FA nachvollzogen werden können. Sofern die Altenteiler nur Flächen im Haushalt des Hofübernehmers mit nutzen (z. B. nur ein eigenes Schlafzimmer mit Nutzungsrecht für Wohnzimmer und Küche usw. haben), kann insoweit allenfalls eine Aufteilung nach Köpfen erfolgen. Eine Kombination aus dem Nichtbeanstandungswert des Sachaufwandes einerseits mit teilweise nachgewiesenen Aufwendungen andererseits ist nicht zu gewähren.
OFD Niedersachsen v. - S 2230 - 12 - St 282
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAG-41830