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Die Unterbrechungstatbestände der ZPO
Dieser Artikel soll mit besonderem Blick die Konsequenzen des § 240 ZPO darstellen, wie es zur Unterbrechung eines laufenden Gerichtsverfahrens kommen kann und welche Handlungsmöglichkeiten die Parteien haben bzw. welche prozessualen Maßnahmen ergriffen werden müssen.
§ 240 ZPO
Insolvenzschuldner als Beklagter = Passivprozess
B betreibt ein kleines Restaurant. Der Lieferant K verklagt ihn beim zuständigen Amtsgericht auf Zahlung einer ausstehenden Rechnung über 3.500 €. Die Klage wird B am 15.05. zugestellt. Aufgrund der immer schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage hatte B bereits am 01.05. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren wird am 30.05. eröffnet. B erhält eine Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 10.06.
Abwandlung:
K verklagt B beim zuständigen Landgericht auf Zahlung von 5.500 €. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.
Für den Fall, das während eines rechtshängigen Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, bestimmt § 240 ZPO, dass das Verfahren unterbrochen wird. Die Unterbrechung dauert an, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde oder eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits erfolgte.
Die Wirkung der Unter...