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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 10

Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung bei Wahrnehmung des steuerlichen Mandats

Dr. Matthias H. Gehm

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wann sich ein Rechtsanwalt bei Wahrnehmung seiner Beratungstätigkeit im steuerlichen wie steuerstrafrechtlichen Bereich der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zu Gunsten seiner Mandanten schuldig macht. Ausgangspunkt war in der Branche des Schrotthandels ein Betrugssystem mit Scheinrechnungen, um unberechtigt Vorsteuer ziehen zu können sowie in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführen zu müssen. Da die Rechtsprechung darauf abstellt, ob sich der Berater mit den kriminellen Machenschaften seiner Mandanten solidarisiert hat, um so zur Bejahung einer strafbaren Beihilfe des Beraters zu gelangen, ist es wichtig, sich die Grenzen zwischen erlaubter und verbotener Verhaltensweise zu vergegenwärtigen. Die aktuelle Entscheidung des BGH beschränkt die Strafbarkeit des Beraters, so dass sie wichtige Akzente setzt.

A. Leitsätze des Verfassers

1. Nicht jedes berufstypische Verhalten von Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist strafrechtlich irrelevant.

2. Allgemeine Bedenken hinsichtlich der steuerlichen Verfahrensweise der Mandantschaft beim Vorsteuerabzug reichen jedoch nicht aus, hier eine strafbare Beihilfe des Beraters ...