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Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens
Bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens mindert sich die Bemessungsgrundlage nicht dadurch, dass der in Zahlung genommene Pkw später zu einem geringeren Preis verkauft wird, als er bei der Inzahlungnahme bewertet wurde.
Maßgeblich ist der Wert des Gebrauchtwagens, den die Vertragspartner im Zeitpunkt der Inzahlungnahme angesetzt haben. [i]Tausch mit BaraufgabeEs handelt sich bei der Inzahlungnahme um einen Tausch mit Baraufgabe gemäß § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG, so dass sich das Entgelt nach der Differenz zwischen dem subjektiven Wert des Gebrauchtwagens, d. h. nach dem von den Vertragspartnern angesetzten Wert, und dem Wert des verkauften Neufahrzeugs zuzüglich der Geldzahlung bemisst.
[i]StreckengeschäftMan spricht hier von einem sog. Streckengeschäft, weil der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen vom Kfz-Händler wieder ver...