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FG München Beschluss v. - 7 K 2031/13

Gesetze: FGO § 107, FGO § 108

Urteilsberichtigung nur bei offenbaren Fehlern

Leitsatz

Eine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst ersichtlich ist. Wird ein in der Klage dargelegter und bei der Berechnung der vom Kläger beantragten Steuerfestsetzung berücksichtigter Sachverhalt im Urteil übersehen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit nach § 107 FGO vor, wenn dieser Sachverhalt weder im Urteil, noch im Sitzungsprotokoll erwähnt wird. Erforderlich wäre ein fristgerechter Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO gewesen.

Fundstelle(n):
AAAAG-41669

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