Instanzenzug: BVerfG 2 BvR 1570/00
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Entscheidung, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend bezeichnet.
1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur formgerecht begründet, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer —insbesondere dann, wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Beweiserhebung dem FG —ggf. auch ohne Antrag— hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961; vom I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775; vom X B 255/96, BFH/NV 1997, 785). Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Soweit die Kläger geltend machen, das FG hätte zum tatsächlichen Eingang von Geldern bei der Mutter und dem Abfluss der Gelder als Mietzahlungen weitere Beweiserhebungen durchführen müssen, um zu einer überzeugenden Entscheidung zu gelangen, ist nicht hinreichend dargelegt, warum die Kläger entsprechende Beweisanträge nicht im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt haben oder aus welchen Gründen es ihnen unmöglich war, diese zu stellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits im Klageverfahren streitig war, ob die behaupteten Mietzahlungen aus dem Vermögen der Mutter abgeflossen seien. Im Hinblick darauf hätten die Kläger entsprechende Beweisangebote im finanzgerichtlichen Verfahren unterbreiten können. Dass sich dem FG eine weitere Beweiserhebung zu diesen Punkten hätte aufdrängen müssen, wird von den Klägern lediglich behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt.
Die Kläger rügen weiterhin, das FG habe das von ihnen beantragte Sachverständigengutachten, dass die Zahlscheine über die Mieteinzahlungen handschriftlich von der Mutter ausgefüllt worden seien, nicht eingeholt. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargelegt, denn das FG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solches Sachverständigengutachten keinen Nachweis erbracht hätte, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögensbereich der Mutter stammten.
Im Ergebnis wenden sich die Kläger lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das FG; ein Verfahrensmangel wird damit nicht dargelegt.
b) Auch die im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend bezeichnet. Das FA weist in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, das FG habe den Abzug von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung schon deshalb abgelehnt, weil ein Auseinanderfallen von Wohnort und Beschäftigungsort nicht vorliege. Ist das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich alleine das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 59, m.w.N.). Die Rügen der Kläger betreffen jedoch die Fragen, ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch bei einer faktisch beibehaltenen Wohnung neu begründet worden ist und ob die erneute Haushaltsführung in E beruflich veranlasst war. Verfahrensmängel oder andere Zulassungsgründe werden im Hinblick auf die vom FG abgelehnten begrifflichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht geltend gemacht.
2. Soweit die Kläger eine Abweichung des Urteils der Vorinstanz von dem (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) geltend machen, ist bereits fraglich, ob das FG die von den Klägern aus der Beweiswürdigung abgeleiteten abstrakten Rechtssätze überhaupt aufgestellt hat. Jedenfalls wird eine Divergenz nur zur Frage der arbeitstäglichen Rückkehr zum Wohnort und zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden können, gerügt. Da bereits die Begründung des FG, die begrifflichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor, geeignet ist, das Entscheidungsergebnis zu tragen, kommt es auf die von den Klägern geltend gemachte Divergenz nicht an.
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
UAAAA-66255