Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer der GmbH bei Bevollmächtigung des Bruders zur Geschäftsführung,
Beauftragung eines Steuerbüros und unterbliebener Überwachung des Bruders bzw. des Steuerbüros bei Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben
Leitsatz
1. Die nicht fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die GmbH sowie die unterbliebene zumindest anteilige
Tilgung der fälligen Umsatzsteuer der GmbH stellen regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines
GmbH-Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 69 AO dar.
2. Für den Fall, dass die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger ausreichen, ist
der Geschäftsführer zur quotenmäßigen Befriedigung des FA verpflichtet, d. h. er hat die rückständigen Umsatzsteuerbeträge
in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern. Benachteiligt der Geschäftsführer
das FA bei der Verteilung der verwalteten Mittel und verletzt er diese Pflicht zumindest grob fahrlässig, so haftet er im
Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Fehlbetrages.
3. Die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung
auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer im Haftungszeitraum
aufgrund einer schweren Erkrankung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt
und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten – Bruder zur Geschäftsführung bevollmächtigt hat und sich die GmbH ihrerseits
zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bedient hat, wenn der Geschäftsführer jedoch die von ihm beauftragten
bzw. eingesetzten Vertreter nicht laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben überwacht hat.
4. Zwar trägt das FA die Feststellungslast für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs.
Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen
Auskünfte gem. § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen. Dabei
hat der Inanspruchgenommene Aufzeichnungen und Geschäftspapiere heranzuziehen, soweit diese ihm zur Verfügung stehen, d. h.
sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Stehen ihm entsprechende Unterlagen nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so genügt
der Auskunftspflichtige seiner Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er nach seiner Erinnerung Auskunft gibt.
Fundstelle(n): CAAAG-41664
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.