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FG München Urteil v. - 7 K 2784/15

Gesetze: AO § 162 Abs. 2, AO § 158, AO § 147 Abs. 1

Schätzung der Erlöse eines Taxiunternehmens

Leitsatz

Von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen kann im Streitfall nicht abgesehen werden, weil die Klägerin keine Schichtzettel und weitere Aufzeichnungen, aus denen sich die Kilometerzähler und die Taxameter jedes einzelnen Fahrzeuges ersehen lassen, aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung der Schichtzettel war auch nicht entbehrlich, da deren Inhalt nicht täglich nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen worden ist. Das Kassenbuch entsprach als Loseblattsammlung weder diesen Voraussetzungen noch erfolgten tatsächliche Eintragungen bzw. Übertragungen der erforderlichen Daten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAG-41653

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