Von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen kann im Streitfall nicht abgesehen werden, weil die Klägerin keine
Schichtzettel und weitere Aufzeichnungen, aus denen sich die Kilometerzähler und die Taxameter jedes einzelnen Fahrzeuges
ersehen lassen, aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung der Schichtzettel war auch nicht entbehrlich, da deren Inhalt nicht täglich
nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen worden
ist. Das Kassenbuch entsprach als Loseblattsammlung weder diesen Voraussetzungen noch erfolgten tatsächliche Eintragungen
bzw. Übertragungen der erforderlichen Daten.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAG-41653
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