1. Die Forderung aus dem Darlehen ist nicht erst mit der Verzichtserklärung vom , sondern bereits mit der Verzichtsvereinbarung
vom ausgefallen. Der Kläger hat die Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erlassen
(§ 397 Abs. 1 BGB), aus Sicht der Gesellschaft erlischt damit die Darlehensverbindlichkeit (vgl.
IV A 2 – S 2743 – 5/03; , BStBl 1998 II S. 307).
2. Die Vereinbarung, dass die Forderung bei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wieder auflebt, steht dem
nicht entgegen (vgl. , BStBl 1991 II S. 588). Denn der Besserungsschein stellt den Verzicht
lediglich unter die auflösende Bedingung einer Vermögensverbesserung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Diese Umstände liegen im Streitfall
jedoch nicht vor, da gerade keine Besserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Verzichtserklärung vom
stellt somit kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAG-41639
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.