Inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht deshalb "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil dort das anzurufende FG ohne dessen Faxnummer angegeben ist.
Gesetze: FGO § 55 Abs 2 S 1
Instanzenzug:
Tatbestand
1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Haftungsbescheid vom als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des FA Herrn K erstellte Einspruchsentscheidung vom , der eine Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe der Telefaxnummer des FA, nicht jedoch der Telefaxnummer des Finanzgerichts (FG) beigefügt war, wurde mit einfachem Brief an die Klägerin persönlich versendet. Am ging die gegen die Verwaltungsentscheidungen gerichtete Klage beim FG ein, die das FG als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass nach erfolgter Beweiserhebung und Vernehmung des K als Zeugen feststehe, dass die Einspruchsentscheidung am zur Post aufgegeben und der Klägerin gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) am bekanntgegeben worden sei. Infolgedessen habe der Klageeingang erst am die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gewahrt. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Angabe der Telefaxnummer des FG. Darauf deute bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO hin. Hinsichtlich der Einspruchseinlegung (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Rechtsmittelbelehrung, die nur den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiederhole, nicht wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung auf elektronischem Wege rechtsfehlerhaft sei. Im Übrigen hätte die Klägerin die Klage fristwahrend beim FA erheben können, worauf in der streitgegenständlichen Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sei.
2 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post trage das FA die Feststellungslast. Ein Absendevermerk durch K oder die Poststelle des FA sei weder auf der Einspruchsentscheidung vom noch in den Akten. Zur Klärung der Frage, wann die Einspruchsentscheidung zur Post aufgegeben worden sei, sei die Vernehmung des K nicht geeignet gewesen, zumal dieser lediglich ausgesagt habe, die Entscheidung in das in seinem Zimmer befindliche Postausgangsfach gelegt zu haben. Eine Vernehmung eines Mitarbeiters der Poststelle des FA —z.B. zum Beweisthema der Sortierung der versandfertigen Bescheide nach Datum in unterschiedliche Fächer— habe das FG unterlassen. Zu ihren Gunsten sei im Streitfall davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung nicht vor dem zur Post gegeben worden sei. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 55 Abs. 1 FGO neben der Angabe des Sitzes des Gerichts, bei dem die Klage anzubringen ist, auch die Angabe der Telefaxnummer erfordert bzw. ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung jedenfalls dann nicht unrichtig i.S. des § 55 FGO ist, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben ist, zugleich jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen wird und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.
3 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Gründe
4 II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Der aufgeworfenen Frage kommt mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor.
5 1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
6 Nach § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass dem Wortlaut dieser Bestimmung das Erfordernis der Angabe einer Telefaxnummer nicht zu entnehmen ist. Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil das FA nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs statt in schriftlicher in elektronischer Form hingewiesen hat (, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; vom VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010; vom VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, und vom IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349) oder wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist (, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539). Daraus folgt, dass die Angabe des Gerichts und seines Sitzes als ausreichend zu betrachten ist, wobei es offen bleiben kann, ob die Bezeichnung des Sitzes die Angabe der postalischen Anschrift erfordert. Über die Wiedergabe des Wortlauts des § 55 Abs. 1 FGO hinaus ist es somit nicht erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich eine Internet-Verbindung oder eine Telefaxnummer anzugeben, zumal die Ermittlung einer Internet-Verbindung oder einer Telefaxnummer bei Nutzung moderner Recherchemöglichkeiten keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte.
7 Auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum geht davon aus, dass die Angabe der Telefaxnummer nicht erforderlich ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 26; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 55 Rz 16; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 55 Rz 17; Dumke in Schwarz/ Pahlke, AO, FGO, § 55 FGO Rz 16b; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 9, und Rößler, Muss die Rechtsbehelfsbelehrung die Telefax-Nummer des FG angeben?, Deutsche Steuer-Zeitschrift 1995, 563). Selbst eine unterlassene Angabe des Gerichts ist dann unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Klageschrift fristwahrend bei der Finanzbehörde eingereicht werden kann. Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
8 Im Übrigen ergaben sich im Streitfall die Bezeichnung des Gerichts und dessen postalische Anschrift sowie der Hinweis auf die fristwahrende Klageerhebung durch die Anbringung der Klage beim FA aus der vom FA erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, so dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, ihre Klage fristwahrend beim FA oder schriftlich beim FG einzureichen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Angabe einer Telefaxnummer des FG angewiesen gewesen wäre.
9 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in seiner Urteilsbegründung nachvollziehbar dargelegt, warum es zu dem Ergebnis einer Absendung der Einspruchsentscheidung am gekommen ist. Dabei hat es sich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen K und auf das beim FA praktizierte Postausgangsverfahren bezogen. In verfahrensrechtlich zulässiger Weise hat es als zusätzliches Indiz für das angenommene Absendedatum den Umstand gewertet, dass ein weiteres Schreiben mit Datum vom nachweisbar am Folgetag eingegangen war. Dabei hat es ersichtlich einer Sortierung der versandfertigen Bescheide nach Datum in unterschiedliche Fächer keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Schlussfolgerungen des FG sind zwar nicht zwingend, jedoch möglich (, BFH/NV 2010, 824).
10 Soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe die Vernehmung eines Mitarbeiters der Poststelle unterlassen, ist dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag nicht zu entnehmen, so dass die in der Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin insoweit ihr Rügerecht verloren hat (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.VIIB158.16.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 603 Nr. 5
OAAAG-41501