1. Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine (u.A. formwidrige, da nicht durch Beschluss ergangene) anfechtbare Zwischenverfügung.
2. Hat die Gesellschaft (hier: GmbH) den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.
Fundstelle(n): DB 2017 S. 2347 Nr. 40 DStR 2017 S. 14 Nr. 12 GmbH-StB 2017 S. 177 Nr. 6 GmbHR 2017 S. 531 Nr. 10 NJW 2017 S. 8 Nr. 26 NJW-RR 2017 S. 810 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2017 S. 918 ZIP 2017 S. 677 Nr. 14 AAAAG-41387
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