Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren
Immer wieder kommt es vor, dass während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Welche Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren sich hieraus ergeben, regelt zum einen die InsO und zum anderen über § 155 FGO die ZPO. Zentrale Aspekte in einem nachfolgenden Kurzüberblick.
I. Erlöschen der Prozessvollmacht
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte und die Insolvenzmasse betreffende Vollmacht (§ 117 InsO). Dies betrifft auch die Prozessvollmacht.
II. Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens
Ein finanzgerichtliches Verfahren, das die Insolvenzmasse betrifft, wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen. Diese Unterbrechung hält an, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 FGO i. V. mit § 240 Satz 1 ZPO). Allerdings kann die Unterbrechung des Klageverfahrens auch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten. Dies ist der Fall, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Sch...