Bei Organschaft zwischen einer KG 1 und einer AG sowie Beteiligung der AG an einer KG 2 keine Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge
der KG 2 nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 bei der Feststellung bei der KG 1 nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2007
Leitsatz
1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des anzurechnenden Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG
2007 bei Mitunternehmerschaften (hier: KG) sind nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen,
die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 ist daher auch bei Vorliegen einer
Organschaft zwischen der Mitunternehmerschaft und einer Kapitalgesellschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge
anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen (im Streitfall: Organschaft
zwischen KG 1 und AG, Kommanditbeteiligung der AG an einer anderen KG 2). Der „Durchleitung” anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge
(hier: der KG 2) durch eine Kapitalgesellschaft (hier: AG) steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft
gegenüber ihren Anteilseignern entgegen (Anschluss an , BStBl 2012 II S. 14, sowie , BFH/NV 2012 S. 236).
2. Wenn eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (hier: KG 2) ist, so steht
ihr selbst eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu. Denn sie fällt nicht unter den Personenkreis der von § 35 EStG genannten
Steuerpflichtigen. Eine dem § 35 entsprechende Norm findet sich im KStG nicht.
3. Der Begriff der Beteiligung i.S. d. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 kann nicht normspezifisch dahingehend verstanden werden,
dass auch Organ-Kapitalgesellschaften die Beteiligung vermitteln könnten.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.