Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich zuständigen FA ist zulässig
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die Besteuerung durch ein unzuständiges FA zu dulden
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt nur dann, wenn sich das Klageziel offensichtlich einfacher erreichen ließe
oder mit der Klage rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt würden.
2. Das Begehren auf Erteilung einer Steuernummer geht über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines von einer örtlich unzuständigen
Behörde erlassenen Verwaltungsaktes hinaus. Es erscheint auch nicht rechtsmissbräuchlich, einen solchen Anspruch zu verfolgen,
da der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über die örtliche Zuständigkeit getroffen hat, deren Beachtung daher grundsätzlich
auch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss.
3. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer besteht nur insoweit, als ein Unternehmer im Hinblick
auf § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG eine Steuernummer zur Ausstellung von Rechnungen benötigt.
4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer ergibt sich nicht aus §§ 7 und 8 BuchO i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG.
5. Die Klage auf Feststellung, dass das beklagte FA und nicht ein anderes FA für die Besteuerung des Klägers örtlich zuständig
ist und seinen Besteuerungsfall zu übernehmen hat, ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus,
dass ein Steuerpflichtiger gegen seinen Willen nicht die Besteuerung durch ein unzuständiges FA dulden muss.
7. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer gibt es keine an den Ländergrenzen endende verbandsmäßige Zuständigkeit.
8. Sinn und Zweck des § 26 S. 2 AO ist es zwar, aus Zweckmäßigkeitsgründen bisher begonnene Verfahren zu Ende zu führen, dies
kann jedoch dann nicht gelten, wenn eine Behörde tätig geworden ist, die örtlich unzuständig war.
9. Die Regelung des § 367 Abs. 1 S. 1 AO stellt klar, dass die Ausgangsbehörde entscheidet und der Einspruch keinen Devolutiveffekt
hat. Die Regelung betrifft daher die sachliche Zuständigkeit und lässt die Regelungen zur örtliche Zuständigkeit der §§ 17
ff. AO unberührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1045 Nr. 19 EFG 2017 S. 550 Nr. 7 JAAAG-41196
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