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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1058/13 EFG 2017 S. 639 Nr. 8

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1 NATOTrStatZAbk Art. 73 S. 1 NATOTrStat Art.X Abs. 1 S. 1

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

technische Fachkraft i. S. d. NATOTrStatZAbk

Prüfung durch das FG

Rückkehrwille

Leitsatz

1. Die Fiktion des Art. X Abs. 1 S. 1 des NATO-Truppenstatuts (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der BRD aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG gelten, greift dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält.

2. Technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, werden wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.

3. Das FG ist zur Prüfung verpflichtet, ob es sich bei dem Kläger um eine technische Fachkraft i. S. d. Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOTrStatZAbk) handelt.

4. Der Begriff „technische Fachkraft” bezieht sich auf eine Person, die über ein hohes Maß an Fachkenntnissen oder Fähigkeiten zur Erfüllung komplexer Aufgaben militärtechnischer Natur oder wissenschaftlich-technischer Natur verfügt, die sich von routinemäßigen geistigen, manuellen oder körperlichen Tätigkeiten unterscheiden. Die Fachkenntnisse und Fähigkeiten müssen durch höhere schulische Ausbildung oder durch langjährige, berufsspezifische Ausbildung und Berufserfahrung erworben worden sein.

5. Eine technische Fachkraft hält sich immer dann „nur in dieser Eigenschaft” i. S. v. Art. X Abs. 1 S. 1 NATOTrStat im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (sog. Rückkehrwille). Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall die technische Fachkraft in diesem Sinne einen Rückkehrwillen hatte, obliegt dem FG als Tatsachengericht.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 639 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2017 S. 1066
PAAAG-41194

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