Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Grundsätzliche Bedeutung
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss —abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit— schlüssig dargelegt werden. Dazu sind substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es bereits unterlassen, eine bestimmte, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Beantwortung eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.
Im Übrigen hat der beschließende Senat in Bezug auf das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei kreditfinanzierten Wertpapieranlagen eine umfängliche Rechtsprechung entwickelt (vgl. z.B. die , BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger auseinander setzen und darlegen müssen, wieso diese Rechtsprechung eine Klärung der im vorliegenden Streitfall auftretenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht herbeigeführt habe.
2. Abweichung
Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger rügt, die angefochtene Vorentscheidung weiche von dem zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ab.
Eine erfolgreiche Divergenzrüge setzt die Identität der von der Vorentscheidung und von der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung beantworteten Rechtsfragen voraus (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 20; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 161 ff.).
Das BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, ist offenkundig auf die besonderen Verhältnisse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den spezifischen Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeschnitten. So heißt es in dieser Entscheidung u.a., ein ”besonderes Kennzeichen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bestehe) darin, dass die Einkunftserzielung sich im Regelfall über längere Zeiträume —oft über Jahrzehnte— (erstrecke) und häufig zunächst jahrelang Werbungskostenüberschüsse getragen werden (müssten), weil mit Immobilien, wenn Wertsteigerungen und Steuervorteile außer Betracht (blieben), je nach Umfang der Fremdfinanzierung allenfalls erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften (sei).” Ferner wird dort hervorgehoben, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruhe auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führe (BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. c bis e der Gründe). Angesichts der dort betonten Besonderheiten wären nähere Ausführungen des Klägers darüber geboten gewesen, wieso die dort entwickelten Grundsätze auf die im vorliegenden Streitfall in Rede stehenden —großenteils leicht veräußerbaren— Wertpapiere übertragen werden könnten.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstelle(n):
QAAAA-66197