Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine die Klage abweisende Entscheidung doppelt begründet: Es seien die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1985 nicht erfüllt. Unabhängig hiervon könnten aber auch die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahre 1992 entstandenen Aufwendungen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine GmbH-Beteiligung führen; denn hinsichtlich der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft stehe dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH zu, der nicht wertlos erscheine.
Wird das finanzgerichtliche Urteil doppelt begründet und trägt jede dieser Begründungen das Urteil, so muss für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (vgl. , BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, kommt es auf die Frage, ob für die zweite Begründung ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (vgl. , BFH/NV 1992, 175).
Danach kann im Streitfall offen bleiben, ob der Kläger im Zusammenhang mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat. Denn selbst wenn dies entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) anzunehmen wäre, ist die Revision nicht zuzulassen. Der Kläger hat hinsichtlich der zweiten Begründung des FG, dass nachträgliche Anschaffungskosten nicht zu berücksichtigen seien, weil dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe, einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt. Er hat in Bezug auf die nachträglichen Anschaffungskosten lediglich pauschal eine grundsätzliche Bedeutung behauptet, ohne jedoch substantiiert darzulegen, welche Rechtsfrage überhaupt klärungsbedürftig sein soll. Er ist auch nicht auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen. Dies hätte insbesondere auch einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und der Literatur bedurft (vgl. , BFH/NV 1995, 974). Tatsächlich macht der Kläger insoweit nur nach Art einer Revisionsbegründung eine seiner Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend und wirft weitere Rechtsfragen auf, die sich nur bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellen würden. Dies genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Soweit der Kläger meint, das FG weiche ”möglicherweise” von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, hat er damit eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil er eine Entscheidung des BFH, von der das FG-Urteil abweicht, nicht —wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dies verlangt— bezeichnet hat. Er hat weder ein Aktenzeichen noch das Datum oder die Fundstelle einer BFH-Entscheidung angegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstelle(n):
YAAAA-66190