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BFH 31.01.2017 IX R 10/16, NWB 13/2017 S. 912

Einkommensteuer | Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. (2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar. (3) Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

Anmerkung:

Das Urteil ist für die Steuerpflichtigen, die als ehrenamtliche Richter berufen und übrigens auch in der Finanzgerichtsbarkeit tätig werden, durchaus günstig. Zwar handelt es sich bei der Entschädigung nach § 18 JVEG für Verdienstausfall um steuerbare Einnahmen in der Einkunftsart, zu denen die weggefalle...