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Einkommensteuer | Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. (2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar. (3) Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.
Das Urteil ist für die Steuerpflichtigen, die als ehrenamtliche Richter berufen und übrigens auch in der Finanzgerichtsbarkeit tätig werden, durchaus günstig. Zwar handelt es sich bei der Entschädigung nach § 18 JVEG für Verdienstausfall um steuerbare Einnahmen in der Einkunftsart, zu denen die weggefalle...