Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen eines parzellenweise verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich hinzuerworbener Grundstücke bei EÜR
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Gehören bei einem im Wege vorweggenommener Erbfolge erhaltenen, bereits vom Übergeber parzellenweise verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb Grundstücke, die der Erwerber nach der Übertragung hinzuerworben und zunächst ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hat, zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs und gehört deshalb ein bei der Weiterveräußerung dieser Grundstücke erzielter Gewinn zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
QAAAG-40897