Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung auch im Falle der Verfahrenseröffnung in Eigenverwaltung?
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Gelten die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 35 ff. InsO, so dass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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IAAAG-40878