Gründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Begründung der Beschwerden den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls sind die Beschwerden unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des (BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761) ab. In der genannten Entscheidung hat der BFH vielmehr dargelegt, die Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sei nur anwendbar, wenn Wirtschaftsgüter einer Gesamthand nach den steuerrechtlichen Vorschriften den einzelnen Gesamthändern zuzurechnen seien; diese Zurechnung sei aber ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob jemand unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung stimmt mit dieser Entscheidung überein.
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. An einer Entscheidung des BFH über die Frage, ob das Schachtelprivileg des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1965 (KStG 1965) auch von einer Kapitalgesellschaft beansprucht werden kann, die nur mittelbar über eine Personengesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, besteht schon deshalb kein allgemeines Interesse mehr, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Das geltende deutsche Körperschaftsteuerrecht enthält keine dem § 9 Abs. 1 KStG 1965 entsprechende Regelung. Davon abgesehen ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Der BFH hat bereits mit Urteil vom I R 73/72 (BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645) entschieden, die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs setze voraus, dass die sie begründende Beteiligung unmittelbar der beteiligten Kapitalgesellschaft gehöre. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn die Beteiligung zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehöre, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt sei.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
GAAAA-66157