Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich von einem Arbeitnehmer betriebenen Dachdeckerbetriebs trotz langjähriger Anlaufverluste
Leitsatz
1. Bei einem nebenberuflich selbstständig tätigen Dachdecker, der seine selbstständige Erwerbstätigkeit wegen seiner Vollzeiterwerbstätigkeit
als angestellten Dachdecker in einem weit entfernten anderen Bundesland nur an den Wochenenden sowie an Urlaubstagen ausüben
kann, ist zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb mangels der Möglichkeit, größere Aufträge
auszuführen, vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer
über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung noch nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht.
2. Ein selbstständiger Dachdecker kann daher auch dann noch in Einkunftserzielungsabsicht handeln, wenn er Lagerräumlichkeiten
im Anwesen der Eltern in seinem Heimatbundesland unentgeltlich nutzen kann, er deswegen zur Vermeidung von Mietkosten für
Lagerräume sein nebenberuflich ausgeübtes Dachdeckergewerbe nicht an seinem Arbeitsort als Arbeitnehmer, sondern nur an den
Wochenende und im Urlaub von seinem weit entfernten Heimatort aus ausübt, (entgeltliche) Dienstleistungen nur gegenüber Freunden
und Verwandten erbringt, keine nach außen gerichtete Werbemaßnahmen unternimmt und erst nach einer zehnjährigen Verlustphase
mit jährlichen Verlusten zwischen 1.000 EUR und 7.000 EUR erstmalig Gewinne erzielt.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 35 DStRE 2017 S. 1473 Nr. 24 OAAAG-40516
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