Nachlasszugehörigkeit des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung
Leitsatz
Vermögen, das ein Erblasser in eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichtete Stiftung eingebracht hat, fällt
bei dessen Tod noch in dessen Nachlass, wenn über das Vermögen nach dem abgeschlossenen Mandatsvertrag ausschließlich nach
den Instruktionen des Erblassers verfügt werden darf und deshalb nicht von einer wirksam errichteten Stiftung ausgegangen
werden kann (vgl. , BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669).
Der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB gebietet, der juristischen Existenz einer Stiftung die Anerkennung zu versagen,
wenn der Hauptzweck für deren Errichtung die Begehung einer Steuerhinterziehung war (Urteil des Finanzgerichts Münster, vom
3 K 764/12 Erb, EFG 2015, 736; Az. des anhängigen Revisionsverfahren beim BFH: II R 9/15).
Ob der Erbe auf Grund von Verfügungsbeschränkungen nach dem Erbfall gehindert ist, über das in die Stiftung eingebrachte
Vermögen zu verfügen, ist erbschaftsteuerrechtlich unerheblich (, BFHE 178, 214, BStBl
II 1995, 786).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 41 DStRE 2018 S. 89 Nr. 2 EFG 2017 S. 581 Nr. 7 ErbBstg 2017 S. 108 Nr. 5 ErbStB 2017 S. 176 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 355 PStR 2017 S. 83 Nr. 4 NAAAG-40483
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