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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2319/15 Erb EFG 2017 S. 581 Nr. 7

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 9 Abs. 3, EGBGB Art. 6

Nachlasszugehörigkeit des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung

Leitsatz

  1. Vermögen, das ein Erblasser in eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichtete Stiftung eingebracht hat, fällt bei dessen Tod noch in dessen Nachlass, wenn über das Vermögen nach dem abgeschlossenen Mandatsvertrag ausschließlich nach den Instruktionen des Erblassers verfügt werden darf und deshalb nicht von einer wirksam errichteten Stiftung ausgegangen werden kann (vgl. , BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669).

  2. Der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB gebietet, der juristischen Existenz einer Stiftung die Anerkennung zu versagen, wenn der Hauptzweck für deren Errichtung die Begehung einer Steuerhinterziehung war (Urteil des Finanzgerichts Münster, vom 3 K 764/12 Erb, EFG 2015, 736; Az. des anhängigen Revisionsverfahren beim BFH: II R 9/15).

  3. Ob der Erbe auf Grund von Verfügungsbeschränkungen nach dem Erbfall gehindert ist, über das in die Stiftung eingebrachte Vermögen zu verfügen, ist erbschaftsteuerrechtlich unerheblich (, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786).

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 41
DStRE 2018 S. 89 Nr. 2
EFG 2017 S. 581 Nr. 7
ErbBstg 2017 S. 108 Nr. 5
ErbStB 2017 S. 176 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 355
PStR 2017 S. 83 Nr. 4
NAAAG-40483

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