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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1059/16 EFG 2017 S. 689 Nr. 8

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 7, KStG § 28 Abs. 3 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, AO § 181 Abs. 5

Bindungswirkung einer Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG nur für die Feststellung auf den Schluss des nachfolgenden Veranlagungszeitraums

Nachholung fehlender Feststellungsbescheide und erstmalige Ermittlung eines steuerlichen Einlagenkontos bei einem BgA

Leitsatz

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember eines Veranlagungszeitraums ist nicht Grundlagenbescheid für irgendeinen zeitlich nachfolgenden Feststellungsbescheid, damit auch nicht für einen Feststellungsbescheid, der mehrere Jahre später zu erlassen ist, sondern nur für den sich im unmittelbar folgenden Veranlagungszeitraum anschließenden Feststellungsbescheid. Eine lückenhafte Feststellung mit Bindungswirkung ist nicht möglich.

2. § 181 Abs. 5 AO gestattet keine Nachholung fehlender Feststellungsbescheide für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn in den fraglichen Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht vorlagen und damit gem. § 27 Abs. 1, 2, 7 KStG das steuerliche Einlagenkonto nicht gesondert festzustellen ist.

3. Ein BgA, der erstmals ein steuerliches Einlagenkonto zu ermitteln hat und der bereits vor dem Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bestand, hat den Bestand des steuerlichen Einlagenkontos zum – dem Zeitpunkt des Systemwechsels – zu ermitteln und anschließend die weitere Entwicklung nach den üblichen Grundsätzen fortzuschreiben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 689 Nr. 8
IAAAG-40476

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