Herleitung des materiell richtigen Grundsteuermessbetrags aus dem Einheitswert
Leitsatz
1. Im Falle einer bloßen Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks gelten die früheren Feststellungen zu Art und Wert gem.
§ 182 Abs. 2 S. 1 AO auch gegenüber dem neuen Eigentümer weiter, obwohl dieser nicht Adressat des früheren Einheitswertbescheids
war.
2. Da nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 GrStG bei der Neuveranlagung der Grundsteuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt
neu festgesetzt (nicht: fortgeschrieben) wird, ist er aus dem Einheitswert materiell richtig, ohne Bindung an Haupt-, Nach-
oder Neuveranlagungen auf frühere Stichtage, herzuleiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 50 DStRE 2018 S. 360 Nr. 6 EFG 2017 S. 555 Nr. 7 ErbStB 2017 S. 177 Nr. 6 KAAAG-40471
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