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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 V 4265/15 EFG 2017 S. 537 Nr. 7

Gesetze: AO § 146 Abs. 1 S. 2, AO § 158, AO § 162, EStG § 4 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Gerichtliche Überprüfung von Schätzungen des FA

Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschussrechnung

keine ernstlichen Zweifel an Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht im Rahmen der ihm nach § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO obliegenden eigenen Schätzungsbefugnis die Schätzung des FA prüfen und als eigene übernehmen. Es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Schätzung des FA nachzugehen.

2. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs. Dennoch müssen aber nach Geldeingang chronologisch geordnete Aufzeichnungen vorliegen, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen. Nur bei Vorlage solchermaßen geordneter und vollständiger Belege kann eine Einnahmen-Überschussrechnung für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.

3. Eine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung weiterer Belege genügt nicht als ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebseinnahmen.

4. Die Höhe der mittels Quantilsschätzung ermittelten Hinzuschätzungen begegnet vorliegend keinen ernstlichen Zweifeln, weil nach dieser Schätzungsmethode der normale Geschäftsverlauf als repräsentativ angesehen wird und zudem mit der vorsichtigen Wahl des obersten Werts mit dem 80 %-Quantil im Streitfall die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten berücksichtigt wird und alle betrieblichen Besonderheiten abgebildet werden.

5. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des 5. Senats des FG Berlin-Brandenburg, der mit (rechtskräftigem) Beschluss v. , 5 V 5089/16 entschieden hat, dass die Quantilsschätzung nicht als zulässige Schätzungsmethode, sondern allenfalls als Verprobungsmethode zu erachten sei.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 537 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2017 S. 480
DAAAG-40469

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