Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschussrechnung
keine ernstlichen Zweifel an Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht im Rahmen der ihm nach § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO obliegenden eigenen
Schätzungsbefugnis die Schätzung des FA prüfen und als eigene übernehmen. Es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten
Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Schätzung des FA nachzugehen.
2. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs. Dennoch müssen aber
nach Geldeingang chronologisch geordnete Aufzeichnungen vorliegen, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen. Nur bei
Vorlage solchermaßen geordneter und vollständiger Belege kann eine Einnahmen-Überschussrechnung für sich die Vermutung der
Richtigkeit in Anspruch nehmen.
3. Eine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung weiterer Belege genügt nicht als ordnungsgemäße Aufzeichnung
der Betriebseinnahmen.
4. Die Höhe der mittels Quantilsschätzung ermittelten Hinzuschätzungen begegnet vorliegend keinen ernstlichen Zweifeln, weil
nach dieser Schätzungsmethode der normale Geschäftsverlauf als repräsentativ angesehen wird und zudem mit der vorsichtigen
Wahl des obersten Werts mit dem 80 %-Quantil im Streitfall die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten
berücksichtigt wird und alle betrieblichen Besonderheiten abgebildet werden.
5. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des 5. Senats des FG Berlin-Brandenburg, der mit (rechtskräftigem) Beschluss v.
, 5 V 5089/16 entschieden hat, dass die Quantilsschätzung nicht als zulässige Schätzungsmethode, sondern allenfalls
als Verprobungsmethode zu erachten sei.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 537 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2017 S. 480 DAAAG-40469
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