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StuB Nr. 6 vom Seite 225

Keine Tarifermäßigung bei Kapitalabfindung einer betrieblichen Altersversorgung

Anmerkungen zum

StB Simon Moorkamp

Kaum ein politischer Satz wurde so häufig zitiert wie dieser: „Die Rente ist sicher“. Erstmals wurde er von Dr. Norbert Blüm im Wahlkampf 1986 gesprochen. Allerdings wissen wir heute auch: Durch die stetig steigende Lebenserwartung und die niedrigen Geburtenraten wird die Versorgungslücke immer größer. Bis zum Jahr 2030 wird das Rentenniveau (netto vor Steuern) auf rd. 44 Prozent sinken. Um den Lebensstandard im Alter zu sichern, bedienen sich viele Arbeitnehmer der betrieblichen Altersvorsorge. Insbesondere durch das Alterseinkünftegesetz, welches zum in Kraft getreten ist, hat die betriebliche Altersvorsorge nochmals an Bedeutung gewonnen. Durch das hat sie jedoch bzgl. der Vereinbarkeit eines Kapitalwahlrechts im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen kleinen Dämpfer hinnehmen müssen. In dieser Entscheidung hat der BFH dazu Stellung genommen, ob die Kapitalabfindung einer betrieblichen Altersversorgung nach der sog. Fünftelregelung tarifbegünstigt zu besteuern ist.

I. Hintergrund

Seit dem werden die Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Al...