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Entschädigungsklage; Verfahrensförderung; Verzögerungsrüge
(1) Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht. (2) Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen. (3) Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. (4) Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte. (5) Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld (Bezug: § 198 GVG; § 21 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 155 Satz 2 FGO).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und ...