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Umsatzsteuer | Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG
(1) § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. (2) Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „verwendet“ in § 4 Nr. 28 UStG und „bestimmt“ in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar. (3) Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war (Bezug: § 4 Nr. 16 Buchst. b, Nr. 28, § 14c, § 15a Abs. 1 und 2 UStG; Art. 136 MwStSystRL; Art. 13 Teil B Buchst. c, Teil A Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 4 Nr. 28 UStG ist u. a. die Lieferung von Gegenständen steuerfrei, wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nr. 8 bis 27 des § 4 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Im Urteilsfall hatte eine Klinik, die nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreie Umsätze erzielte, im Jahr 2003 mediz...