Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Haftung des Prokuristen und GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer Geschäftsführer
Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch als Organmitglied einer GmbH agiert und ihn als Konsequenz dieses Verhaltens wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied die – strafbewehrte – Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (§ 15a Abs. 1 InsO) ebenso treffen kann wie eine persönliche Ersatzpflicht (§ 64 Satz 1 GmbHG) für masseschmälernde bzw. zur Zahlungsunfähigkeit führende Leistungen, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 an. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung vollständig verdrängt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er die Geschicke der GmbH – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsleitung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhal...