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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. (2) Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. (3) Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts.
Der BFH hat zunächst klargestellt, dass auch unter der Herrschaft des geltenden Insolvenzrechts (wie nach dem früheren Konkursrecht) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Organschaftsverhältnisse i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zerstört. Sodann hat sich [i]infoCenter „Umsatzsteuerliche Organschaft“ NWB KAAAB-14459 der BFH erstmals dazu geäußert, ob dies anders...