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Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffentlicht erste Verlautbarungen
Am 6. und veröffentlichte die APAS ihre ersten beiden Verlautbarungen. Nach Verlautbarung Nr. 1 (Gegenstand der Inspektionen nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 i. V. m. §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO) können Gegenstand der Inspektionen alle Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse sein, die nach dem durch die Erteilung eines Bestätigungsvermerks beendet wurden. Nach Verlautbarung Nr. 2 (Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) wird die APAS „das Vorgehen eines Abschlussprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft nicht beanstanden, der bzw. die sich an der Auffassung der EU-Kommission orientiert und für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, S. 108nochmals einen Transparenzbericht gem...