BGH Beschluss v. - 1 StR 245/16

Umsatzsteuerhinterziehung: Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit im Rahmen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Gesetze: § 370 AO, § 15 Abs 1 UStG, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 90 Abs 2 EGRL 112/2006

Instanzenzug: Az: 618 KLs 4/13

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.
Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Strafkammer (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts) entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unzulässigkeit eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG, wenn schon zurzeit der Rechnungsstellung Uneinbringlichkeit gegeben ist (vgl. , BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674; Beschluss vom – XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099).
Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit steht den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum zu (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL). Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben waren, verstößt im Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen (BFHE 243, 451 aaO). Dieses Auslegungsergebnis unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln.
Raum                               Graf                         Cirener
                   Fischer                          Bär

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR245.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 430 Nr. 3
EAAAG-40032