Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Pfändungsverfügung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt —FA—) vom , mit der das FA ein Kfz des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) in Beschlag genommen hatte, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufgehoben. Das FG hielt das Kfz nach § 811 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) —seit § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO— für unpfändbar.
Das Urteil des FG ist dem FA am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim FG am , hat das FA Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Mit Schreiben vom , eingegangen beim FA am , bestätigte das FG dem FA die Abgabe des Revisionsvorgangs an den Bundesfinanzhof (BFH) und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Revision erst am , also einen Tag nach Ablauf der Revisionsfrist, beim FG eingegangen ist. Mit Telefax-Schriftsatz vom an den BFH beantragte das FA, ihm nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.
Zur Begründung bringt das FA vor, es sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, da die Sorgfaltspflichten zur Fristwahrung beachtet worden seien. Die Revisionsschrift sei von dem zur Vertretung beim BFH befugten Bediensteten am Vormittag des unterzeichnet und noch an diesem Tag vor Dienstschluss von dem zuständigen Sachgebietsleiter in das in der Poststelle des FA für das FG eingerichtete Postfach gelegt worden. Unter diesen Umständen habe der Vertretungsbefugte darauf vertrauen dürfen, dass die Revisionsschrift innerhalb der bis zum Ablauf der Revisionsfrist () verbleibenden fünf Arbeitstage (20. bis 23. sowie ) beim FG eingehen werde. Das für das FG bestimmte Postfach werde täglich durch Übergabe der darin befindlichen Post an einen Kurierdienst der vorgesetzten Oberfinanzdirektion (OFD) geleert. Eine etwaige Verzögerung auf dem weiteren Beförderungsweg (OFD - FG) müsse sich das FA nicht entgegenhalten lassen, da es sich bei den hierfür zuständigen Bediensteten nicht um Vertreter, sondern um Boten handele.
Mit der beim BFH fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beantragt das FA, unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Es sei schon keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das FA selbst einen Organisationsmangel vortrage. Es habe sich weder zu der Frage der Führung eines Fristenkontrollbuchs oder der Durchführung einer sonstigen Ausgangskontrolle noch dazu geäußert, ob der Letztbearbeiter des Vorgangs die Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hingewiesen habe. Mangels Führung irgendwelcher Aufzeichnungen sei dem FA unbekannt, wann seine eigene Postsendung das Haus verlassen habe. Auch beim Postdienst der OFD sei nicht dokumentiert worden, welche Sendung in Empfang genommen worden sei. Im Übrigen sei dieser Postdienst auch nicht Bote des FA, wie von diesem vorgetragen. Ferner sei die Glaubhaftmachung durch das FA unzureichend. Der Vorsteher könne zwar dienstlich versichern, dass und wann er die Revisionsschrift unterzeichnet habe. Er könne aber nicht aus eigenem Wissen bekunden, dass der zuständige Sachbearbeiter die Revisionsschrift noch am Tag der Unterzeichnung vor Dienstschluss in das in der Poststelle des FA für das FG eingerichtete Postfach gelegt habe und dass das Postfach an diesem Tag überhaupt von der OFD geleert worden sei.
II. Die vom FG zugelassene Revision des FA ist, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, unzulässig und deshalb gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Das FG-Urteil ist dem FA am zugestellt worden. Die einmonatige Revisionsfrist endete danach mit Ablauf des , weil der auf einen Sonntag (2. Weihnachtstag) fiel (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2 und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—). Die am beim FG eingegangene Revision war daher verspätet.
Unerheblich ist, ob die Revisionsschrift des FA noch innerhalb der Revisionsfrist am --so der Vortrag des FA— in das in der Poststelle des FA für das FG eingerichtete Postfach gelangt ist. Denn dadurch wäre der Schriftsatz noch nicht in die Verfügungsgewalt des FG gelangt, Zugang beim FG mithin nicht eingetreten (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115, m.w.N.).
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann dem FA nicht gewährt werden.
Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. , BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; , BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. Senatsurteil vom VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden —also auch eine einfache Fahrlässigkeit— die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).
Das Vorbringen des FA ist nicht geeignet, ein Verschulden der für die Bearbeitung, Absendung und Weiterleitung der Revision zuständigen Bediensteten an der Versäumung der Revisionsfrist auszuschließen, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich das FA das Verschulden eines Boten, der mit der Beförderung des Schriftstücks beauftragt wird, grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. zum Versehen von Angestellten in der Poststelle als Boten: , BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548). Wie der Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwalt, Steuerberater) eines Steuerpflichtigen, so ist auch der Leiter des FA bzw. an dessen Stelle der zuständige Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender oder vergleichbare Einrichtung) zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftsätze nicht über den Fristablauf hinaus im Büro bzw. in der Behörde liegen bleiben. Die Erledigung des Schriftsatzes muss daher bis zu seiner Absendung überwacht werden —Ausgangskontrolle— (vgl. Senat in BFH/NV 1998, 709).
Daraus ergibt sich, dass Schriftsätze nicht nur rechtzeitig gefertigt und abgesandt werden müssen, sondern die Absendung auch in einem besonderen Vorgang kontrolliert werden muss. Die mit der Versendung bzw. mit der Übergabe der Post an einen Kurierdienst beauftragte Poststelle (Boten) kann die Kontrolle regelmäßig nicht selbst —z.B. durch Vermerk in einem Postausgangsbuch— vornehmen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein zur Versendung bestimmtes Schriftstück sie gar nicht erreicht. Die Kontrolle muss daher durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z.B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt oder zumindest durch denjenigen, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230; vom X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268; vom VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m.w.N.).
Das FA hat nicht vorgetragen, dass eine Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne, mit der im Regelfall die Versäumung gesetzlicher Fristen verhindert wird, bei ihm gewährleistet ist. Ein Fristenkontrollbuch wird offensichtlich nicht geführt. Ebenso geht aus dem Vortrag nicht hervor, ob überhaupt und ggf. welche sonstige Ausgangskontrolle beim FA durchgeführt wird und welche Person für die Kontrolle zuständig und verantwortlich ist. Ein Organisationsverschulden kann daher nicht ausgeschlossen werden. Das FA hat lediglich die rechtzeitige Erstellung und Unterzeichnung der Revisionsschrift durch den Behördenleiter sowie das rechtzeitige Einlegen des Schriftstücks in das in der Poststelle des FA für ausgehende Post an das FG eingerichtete Postfach durch den zuständigen Sachgebietsleiter vorgetragen sowie auf den üblichen Ablauf des Postaustauschs mit dem FG hingewiesen. Bei fristgebundenen Schriftstücken muss aber —wie ausgeführt— die individuelle Ausgangskontrolle gewährleistet sein. Es muss in der Regel durch Aufzeichnungen oder Anschreibungen nachvollziehbar dokumentiert werden, wann und von wem das fristgebundene Schriftstück in das Postfach eingelegt worden ist und vor allem, zu welchem genauen Zeitpunkt das fristgebundene Schriftstück die Behörde verlassen hat, zu welchem Zeitpunkt es also dem Kurierdienst der vorgesetzten OFD im Postaustausch übergeben bzw. von diesem dem Postfach entnommen worden ist (vgl. Senat in BFH/NV 1998, 1115, 1119). Hierzu hat das FA nichts vorgetragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Revisionsschrift bereits in der Poststelle des FA längere Zeit liegen geblieben ist und schon dies ursächlich für die schließliche Fristversäumnis gewesen sein könnte. Ferner enthält der Vortrag des FA auch keinen Hinweis darauf, dass der Leiter der Poststelle —wenn schon kein Fristenkontrollbuch und keine anderen Aufzeichnungen geführt worden sind— vom Behördenleiter oder vom zuständigen Sachgebietsleiter ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen worden ist (vgl. hierzu BFH in BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, 549; in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268, und in BFH/NV 1998, 709).
Da somit schon nach dem Vorbringen des FA ein Organisationsverschulden hinsichtlich der erforderlichen Ausgangskontrolle nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf die Auffassung des FA, die Bediensteten des Kurierdienstes der OFD, der den Postaustausch durchführt, seien lediglich Boten, keiner näheren Erörterung (zu entsprechenden Fragen bei einem behördeneigenen Postbeförderungssystem s. den Senatsbeschluss vom VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73). Ferner kam es auch nicht darauf an, dass es das FA auch versäumt hat, die vorgetragenen Angaben außer durch die dienstliche Erklärung des Behördenleiters durch Vorlage weiterer präsenter Beweismittel, etwa durch dienstliche Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen des zuständigen Sachgebietsleiters, der nach dem Vorbringen des FA das Schriftstück in das Postfach gelegt hat, oder sonstiger mit der Fristenüberwachung beauftragten Bediensteten, sowie des Leiters der Poststelle und der mit dem Postaustausch betrauten Bediensteten der OFD glaubhaft zu machen. Auch insoweit sind an eine Finanzbehörde jedenfalls grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an einen Steuerpflichtigen zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1117 Nr. 9
IAAAA-66097