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FG Münster 17.08.2016 10 K 2301/13 K, IWB 5/2017 S. 162

FG Münster | Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG i. d. F. des JStG 2008 bei darlehensähnlichen Geschäften

(1) Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (bzw. eine dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MA vergleichbare DBA-Regelung) entfaltet keine Sperrwirkung für die Einkünftekorrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG i. d. F. des JStG 2008. (2) Das in § 8b Abs. 3 Satz 4–7 KStG i. d. F. des JStG 2008 enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß. (3) § 8b Abs. 3 Satz 4–7 KStG i. d. F. des JStG 2008 sind nach § 34 Abs. 1 KStG (ebenfalls i. d. F. des JStG 2008) erstmals ab dem VZ 2008 anzuwenden, wobei es nicht auf die Hingabe des Darlehens oder der Sicherheit, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung ankommt. (4) Bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, ist allein die gewählte Gestaltung steuerschädlich i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG i. d. F. des JStG 2008. Eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i. d. F. des JStG 2008 S. 163besteht nicht. (5) Ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dem Abzugsverb...