(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 in der seit dem geltenden Fassung auf vorhergehende Lebenssachverhalte - Ausschluss durch Sanktionierung des Verhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit)
Leitsatz
1. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ist nicht ausgeschlossen durch eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion"), die an dasselbe Verhalten anknüpft.
2. Das Aufrechterhalten ist kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten.
Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 vom , § 34 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 31 SGB 2, §§ 31ff SGB 2, Art 20 Abs 3 GG
Instanzenzug: SG Osnabrück Az: S 22 AS 926/12 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 13 AS 167/14 Urteil
Tatbestand
1Umstritten ist ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II.
2Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Während des Leistungsbezugs (Bewilligungszeitraum Februar bis Juni 2011) schloss der Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem mit einer Zeitarbeitsfirma als Schweißer, nach dem ihm auch vorübergehend andere Tätigkeiten zugewiesen werden konnten. Am wurde dem Kläger zum gekündigt, weil er - nach Angaben der Zeitarbeitsfirma - am mitgeteilt habe, er wolle die Arbeit bei dem Entleiher nicht fortsetzen, da er nicht als Schweißer eingesetzt werde, und weil er trotz Aufforderung, die Arbeit fortzusetzen, diese nicht wieder aufgenommen habe. Hierauf stellte der Beklagte eine Pflichtverletzung des Klägers fest und minderte dessen Alg II um 30 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs ab Juni 2011 für drei Monate (Bescheid vom ). Der Kläger nahm während des fortdauernden Leistungsbezugs (Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2011) zum eine Arbeit auf, worauf der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft ab Oktober 2011 wegen bedarfsdeckenden Einkommens ganz aufhob.
3Nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau machte die vom Beklagten herangezogene Samtgemeinde S gegenüber beiden einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Höhe von 7520,97 Euro für die an die Bedarfsgemeinschaft von April bis September 2011 gezahlten Leistungen geltend (Bescheid vom ). Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers sei der Anspruch der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder auf Leistungen nach dem SGB II durch sozialwidriges Verhalten verursacht worden. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
4Im Klageverfahren des Klägers und seiner Ehefrau vor dem SG stellte der Beklagte klar, dass sich der Ersatzanspruch allein gegen den Kläger richte, und er anerkannte in der mündlichen Verhandlung vom den Klageanspruch gegenüber dessen Frau, was diese annahm. Das SG hat die Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom aufgehoben (Urteil vom ): Der Kläger habe die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht iS des § 34 SGB II herbeigeführt, weil das Herbeiführen nicht auch das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit umfasse; Hilfebedürftigkeit habe bereits zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhaltens des Klägers bestanden.
5Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte die Verletzung von § 34 SGB II geltend. Für das Herbeiführen bzw das "Aufrechterhalten" sei auf den Abschluss des Arbeitsvertrags abzustellen; hierdurch sei bereits die Hilfebedürftigkeit entfallen.
6Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom zurückzuweisen.
7Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Gründe
8Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Sein angefochtener Bescheid über einen Ersatzanspruch gegen den Kläger ist vom LSG zu Recht aufgehoben worden.
91. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, durch das auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des SG und der vom Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten aufgehoben wurden, und damit das Begehren des Beklagten, unter Aufhebung des Urteils des LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Durch dieses war seine Klage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abgewiesen worden, durch die der Beklagte einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II gegen den Kläger geltend gemacht hatte.
102. Hiergegen wendet sich zutreffend allein der Kläger mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 11). Der angefochtene Bescheid regelt die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nur noch gegenüber dem Kläger und nicht mehr gegenüber seiner Ehefrau, nachdem der Beklagte vor dem SG ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben und die zunächst klagende Ehefrau dieses angenommen hat.
11Zutreffend auch richtet sich die Anfechtungsklage gegen das Jobcenter des beklagten Landkreises E Zwar ist der Bescheid vom von der Samtgemeinde S erlassen worden, doch liegt dem weder eine abweichende Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Wahrnehmungszuständigkeit der Samtgemeinde zugrunde (vgl zu einer solchen - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9 f). Nur der beklagte Landkreis ist ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II (Anlage zu § 1 der Kommunalträger-Zulassungsverordnung). Die Samtgemeinde ist vom Beklagten zur Durchführung der diesem als zugelassenen kommunalen Träger obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen herangezogen worden (vgl § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom <Nds GVBl 2004, 358>).
123. Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Geltendmachung eines Ersatzanspruchs kommt allein § 34 SGB II in Betracht, der eine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch Erlass eines Verwaltungsakts iS des § 31 SGB X vorsieht (vgl - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 12). § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 850; im Folgenden: aF) bestimmt: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
13Diese am in Kraft getretene Fassung findet hier Anwendung, obwohl der in 2012 geltend gemachte Ersatzanspruch an einen Lebenssachverhalt - die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Februar 2011 - vor dem anknüpft. Denn weder § 34 SGB II aF noch den einschlägigen Übergangsregelungen in § 77 SGB II ist zu entnehmen, dass die am in Kraft getretene Fassung des § 34 SGB II nicht auf vorherige Lebenssachverhalte Anwendung findet. Dies unterscheidet § 34 SGB II aF von § 31 SGB II (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 850), dessen Neufassung ebenfalls am in Kraft getreten ist, denn insoweit ist in § 77 Abs 12 SGB II bestimmt, dass § 31 SGB II in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist für Pflichtverletzungen, die vor dem begangen worden sind. Verfassungsrecht steht dem unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung nicht entgegen, weil schon nicht erkennbar ist, dass insoweit ein Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen Rechtslage sachlich gerechtfertigt und daher schutzwürdig ist (zur Unterscheidung von unechter Rückwirkung als tatbestandlicher Rückanknüpfung und echter Rückwirkung als Rückbewirkung von Rechtsfolgen sowie zur Schutzwürdigkeit von Vertrauen vgl letztens etwa - juris RdNr 43 f, 51 f). Zudem enthielt auch § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum geltenden Fassung (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) eine Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch, deren Tatbestandsmerkmale trotz teils abweichender Formulierungen mit denen des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF übereinstimmen, insbesondere das Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit erfordern.
14Der Anwendung des § 34 SGB II aF steht auch nicht entgegen, dass § 34 SGB II im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr in dieser, sondern in der am in Kraft getretenen Fassung gilt (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom , BGBl I 1824). Denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume bzw über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
15Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvor-schriften im SGB II, die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt ( - RdNr 15). Die Anordnung einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen für vergangene Zeiträume lässt sich indes weder § 34 SGB II noch den einschlägigen Übergangsregelungen in § 80 SGB II entnehmen, weshalb es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom allein auf das Recht ankommt, das der Beklagte noch im Zeitpunkt seines Widerspruchsbescheids vom anzuwenden hatte.
164. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger ist angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X). Auch ist die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), zumal der Beklagte anerkannt hat, dass der Bescheid eine Regelung nur gegenüber dem Kläger enthält.
175. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF liegen nicht vor, denn der Kläger hat nicht im Sinne dieser Vorschrift die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeigeführt.
18a) Die Anwendbarkeit des § 34 SGB II ist nicht deshalb gesperrt, weil der Beklagte wegen des dem Ersatzanspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts - die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Februar 2011 - bereits eine Pflichtverletzung des Klägers festgestellt und dessen Alg II gemindert hatte (Bescheid vom ). Denn ein "Sanktionsbescheid" nach §§ 31 ff SGB II schließt eine an dasselbe Verhalten anknüpfende Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht aus. Weder lässt sich eine solche Anwendungssperre dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen entnehmen. Noch ist sie durch deren je eigenständigen Sinn und Zweck geboten. Während die "Sanktionen" (so Unterabschnitt 5 in Kapitel 3 Abschnitt 2) nach §§ 31 ff SGB II an näher bestimmte Pflichtverletzungen anknüpfen und auf diese in ausdifferenzierter Weise mit künftigen Leistungsminderungen reagieren, knüpft § 34 SGB II an die "Verpflichtung Anderer" (so Unterabschnitt 6 in Kapitel 3 Abschnitt 2) wegen der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung durch sozialwidriges Verhalten an und ermöglicht durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs die nachträgliche Wiederherstellung des Nachrangs der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In einem Abhängigkeitsverhältnis stehen §§ 31 ff SGB II und § 34 SGB II nur insoweit, als Leistungsminderungen einen Ersatzanspruch mindern, weil dieser nur die gezahlten Leistungen erfasst.
19b) Zum Ersatz der gezahlten Leistungen ist - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - nur verpflichtet, wer die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeigeführt hat.
20"Herbeiführen" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "etwas bewirken" (durch gezieltes Handeln bewirken, dass etwas geschieht, dass es zu etwas kommt; vgl Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl 2002, 467; Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 4, 1748; Duden. Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, 485). Das Herbeiführen unterscheidet sich vom "Aufrechterhalten"; etwas aufrechterhalten ist kein Synonym zu etwas herbeiführen (Synonyme zu herbeiführen sind: anrichten, auslösen, bedingen, bewirken, entstehen lassen, erregen, erreichen, erwecken, erzeugen, erzwingen, geschehen lassen, heraufbeschwören, hervorbringen, hervorrufen, in Gang setzen, stiften, veranlassen, vermitteln, verursachen, wachrufen, wecken, zustande bringen; vgl Duden. Das Synonymwörterbuch, 5. Aufl 2010, 497).
21Dem entspricht der besondere Gebrauch des Wortes "Herbeiführen" in der Rechtssprache. Nach den Gesetzesmaterialien zur Erstfassung des § 34 SGB II ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, wer die Hilfebedürftigkeit "verursacht hat" (BT-Drucks 15/1516 S 62). Das BSG hat unter der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit iS des § 34 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) die "Schaffung" einer Leistungsvoraussetzung des SGB II verstanden ( - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 14).
22Der Begriff des Herbeiführens der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung findet sich im Existenzsicherungsrecht auch außerhalb des SGB II in § 103 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 3022), der im Wesentlichen inhaltsgleich den § 92a Abs 1 Satz 1 BSHG (in der bis zum gegoltenen Fassung) übertragen hat (BT-Drucks 15/1514 S 68 zu § 98 der Entwurfsfassung). Unter "Herbeiführen" iS des § 92a Abs 1 Satz 1 BSHG hat das BVerwG verstanden, dass der Ersatzpflichtige sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen "in die Lage gebracht hat, Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen" ( 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, juris RdNr 16).
23Soweit sich der Begriff des Herbeiführens im Sozialversicherungsrecht (§§ 103, 105 SGB VI, § 101 Abs 1 SGB VII) und im Privatversicherungsrecht (§ 162 VVG) findet, wird dieser verstanden im Sinne des "etwas bewirken" durch aktives Handeln, was hier schon deshalb nahe liegt, weil jeweils ein Leistungsausschluss an die Herbeiführung einer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder des Todes eines Dritten anknüpft (vgl Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, 160 ff). Auch soweit sich der Begriff des Herbeiführens im Unterhaltsrecht findet (§ 1579 Nr 4 BGB) und eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit vorsieht, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, wird dieser Begriff in der Weise verstanden, dass mit ihm die Schaffung einer Bedürftigkeit gemeint ist und nicht deren bloße Aufrechterhaltung (vgl - BGHZ 146, 391, juris RdNr 19).
24Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hat danach nur der iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF herbeigeführt, der diese Voraussetzungen geschaffen bzw sie bewirkt hat. Wer diese Leistungsvoraussetzungen bereits erfüllt und deren Vorliegen nicht beseitigt, führt die Voraussetzungen nicht erst herbei, sondern erhält sie aufrecht. Das Aufrechterhalten der Leistungsvoraussetzungen wird vom Begriff des Herbeiführens der Leistungsvoraussetzungen nicht umfasst (wie hier: Fügemann in Hauck/Noftz, K § 34 RdNr 30, Stand Juni 2014; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 34 RdNr 21; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 34 RdNr 21; Schnitzler in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" RdNr 10; aA Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II RdNr 11, Stand Juni 2009).
25Dagegen, das Herbeiführen der Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF weiter als vorstehend beschrieben zu verstehen, sprechen nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch und der besondere Gebrauch in der Rechtssprache. Für das wortlautnahe Verständnis des Herbeiführens als "etwas bewirken" spricht vielmehr auch, dass es sich bei dem Ersatzanspruch um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz handelt, dass der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen unabhängig von der Ursache der Hilfebedürftigkeit und einem Verschulden besteht (vgl - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 17 ff; vgl auch - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18).
26Etwas anderes folgt nicht aus der Neufassung des § 34 Abs 1 SGB II mit Wirkung zum (BGBl I 1824). Nach dessen Satz 2 gilt als Herbeiführung iS des Satzes 1 auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Bei dieser gesetzlichen Fiktion ("gilt auch") handelt es sich nach dem Vorstehenden um eine echte Rechtsänderung, selbst wenn die Gesetzesmaterialien den neuen § 34 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich als Klarstellung bezeichnen (BT-Drucks 18/8041 S 45). Sie stellt nicht bloß klar, was schon immer galt. Dies zeigt schon der Vergleich der Wörter „herbeiführen“ und „aufrechterhalten“; auch geht die Neufassung über die Auslegung des § 34 SGB II in der bisherigen Rechtsprechung des BSG hinaus (zweifelnd an einer bloßen Klarstellung auch Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2016, 3404, 3408).
27c) Ausgehend hiervon hat der Kläger im Februar 2011 die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF herbeigeführt, weil er und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits zuvor diese Voraussetzungen erfüllten, insbesondere hilfebedürftig waren, und deshalb vom Beklagten auch laufend Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bewilligt und gezahlt erhielten. Diese bestehende Hilfebedürftigkeit blieb durch das im Februar 2011 begonnene und sogleich wieder beendete Arbeitsverhältnis unverändert aufrechterhalten. An dieses bloße Aufrechterhalten kann nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF nicht mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch den Beklagten angeknüpft werden.
28d) Entgegen dem Revisionsvorbringen lässt sich vorliegend ein Herbeiführen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF nicht damit begründen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar 2011 entfallen und deshalb durch die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Februar 2011 neu entstanden sei. Denn für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auf den Zufluss bereiter Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts im jeweiligen Monat an (zu bereiten Mitteln zur Existenzsicherung vgl nur - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 15 f; zum im SGB II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 sowie - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr 7, RdNr 25). Auch nach dem Vorbringen des Beklagten war indes ein Zufluss von Einkommen beim Kläger aus dem im Februar 2011 begründeten Arbeitsverhältnis erst im Folgemonat zu erwarten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:080217UB14AS316R0
Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 31
NJW 2017 S. 2702 Nr. 37
LAAAG-39951