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Steuerrecht | Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers
Ein Leiharbeitnehmer kann auch nach der steuerlichen Reisekostenreform 2014 die tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb geltend machen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
[i]Kläger war im ganzen Jahr beim Entleiher tätig Der Kläger war Leiharbeitnehmer und wurde von seinem Arbeitgeber (Verleiher) Ende 2012 an die V-AG (Entleiher) ausgeliehen. Der Leiharbeitsvertrag war befristet und wurde wiederholt um ein halbes Jahr verlängert. Auch im Jahr 2014 war der Kläger noch bei der V-AG tätig. Er machte für 2014 die tatsächlichen Fahrtkosten von 0,30 € für Hin- und Rückfahrt geltend, während das FA nur die Entfernungspauschale anerkannte.
[i]Kein dauerhafter Einsatz beim EntleiherDas FG gab dem Kläger recht. Der Kläger war nämlich nicht dauerhaft dem Betrieb der V-AG zugeordnet (§ 9 Abs. 4a Sätze 1 und 3 EStG):...