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Forderungsverzicht und verbilligte Nutzungsüberlassung
Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2–6 EStG
Die nachfolgende Fallstudie veranschaulicht die Regelungen des § 3c Abs. 2 Satz 2–6 EStG. Nach § 3c Abs. 2 Satz 2–5 EStG bestehen Abzugsbeschränkungen für Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit dem Verzicht, Ausfall oder einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) auf nicht fremdübliche Gesellschafterdarlehensforderungen, auf Forderungen aus „wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen“ im Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft entstehen. Bei der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts ist gem. § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG im (Sonder-)Betriebsvermögen des Überlassenden (Stpfl.) der im Zusammenhang mit dem überlassenen Gegenstand stehende Aufwand (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten) in der Gewinnermittlung des Gesellschafters nur zu 60 % abzugsfähig, wenn die verbilligte oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.
I. Forderungsverzicht des Gesellschafters nach § 3c Abs. 2 Satz 2–5 EStG
1. Einführung
Durch das ZollkodexAnpG vom wurde in Anlehnung an die in § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG enthaltenen Regelungen für qualifiziert an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter, die die Beteiligung im Betriebsvermöge...