BFH Beschluss v. - VII E 3/00

Gründe

Mit als Urteil wirkendem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 DM, Kosten in Höhe von ... DM festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, der vom Kostenbeamten des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 50 000 DM sei zu hoch angesetzt, und beantragt, den Streitwert auf 10 000 DM zu reduzieren. Ein solcher Streitwert sei in allen ähnlich gelagerten Fällen festgesetzt worden. Durch die Revisionsentscheidung sei seine berufliche Grundlage weggefallen. Er habe keinerlei Einkünfte und beziehe Sozialhilfe. Hilfsweise begehrt der Kostenschuldner die Stundung der Kostenrechnung, da er in ein Strafverfahren verwickelt sei und hohe Kosten der Verteidigung habe.

1. Die Erinnerung ist nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig. Mit ihr können auch Einwände gegen den dem Kostenansatz durch die Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden. Der dem Kostenansatz zugrunde zu legende Streitwert wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch die Kostenstelle des Gerichts ermittelt, sofern er nicht zuvor durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden ist.

2. Die Erinnerung ist auch begründet, weil der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert von 50 000 DM zu hoch angesetzt worden ist.

Der Senat verweist zunächst auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren VII E 2/00 des Kostenschuldners, in dem er entschieden und begründet hat, dass der Streitwert bei einem Rechtsstreit wegen der (vorläufigen) Rücknahme der Bestellung als Steuerberater 50 000 DM beträgt. Der vorliegende Fall ist jedoch mit jenem nicht vergleichbar, denn hier geht es nicht um die Untersagung einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit (Steuerberater), sondern um den Übergang von einer vorläufigen zu einer endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Wird die endgültige Bestellung versagt, so hat dies zwar nach Ablauf der Übergangsfrist auch den Verlust der vorläufigen Bestellung zur Folge (§ 40 a Abs. 1 Satz 6 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—), was hinsichtlich der Bemessung des Streitwerts die Gleichbehandlung mit dem Fall der Rücknahme der vorläufigen Bestellung nahe legen würde. Ist jedoch —wie im Streitfall— bereits erfolglos gegen die Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestritten worden, so wäre es unangemessen, den gleichen Streitwert auch für den Streit über die endgültige Bestellung anzusetzen. In diesem Fall scheint es dem Senat vielmehr sachgerechter, den Streitwert so zu bemessen, wie er dem üblicherweise beim Streit um den Zugang zum Beruf angenommenen, nämlich 10 000 DM (vgl. , BFH/NV 1992, 405), entspricht.

Da die mit der Erinnerung beanstandete Kostenrechnung hinsichtlich des zugrunde gelegten Streitwerts —Einwände gegen die Berechnung der Gerichtskosten im Übrigen sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich— diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache geht an den Kostenbeamten (Kostenstelle) des BFH zurück, der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10 000 DM zu erstellen haben wird.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 976 Nr. 8
KAAAA-66079