Änderungsbefugnis nach § 32a KStG zur Erfassung einer vGA bei zeitlich erst nach dem Einkommensteuerbescheid erfolgender erstmaliger
Besteuerung einer vGA einer GmbH an den Gesellschafter im Körperschaftsteuerbescheid
Treuhandverhältnis an GmbH-Anteilen durch Generalvollmacht
Leitsatz
1. Ein Einkommensteuerbescheid kann zur Erfassung einer vGA beim Gesellschafter nur dann nach Ablauf der Festsetzungsfrist
nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG geändert werden, wenn diese vGA im Steuerbescheid einer Körperschaft berücksichtigt worden ist.
Ergeht der die vGA besteuernde Körperschaftsteuerbescheid gegenüber einer GmbH zeitlich erst nach dem Einkommensteueränderungsbescheid,
in dem beim Gesellschafter die streitige vGA erfasst worden ist, so wird im Hinblick auf die Änderungsbefugnis nach § 32a
KStG der dem Einkommensteuerbescheid zunächst anhaftende Mangel des Fehlens eines die vGA besteuernden Körperschaftsteuerbescheids
durch den nachträglichen Erlass eines entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids geheilt.
2. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG setzt mit dem Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides keine Festsetzungsverjährung
in Lauf, sondern bewirkt eine Ablaufhemmung, solange über die vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig
entschieden worden ist.
3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (hier: an GmbH-Anteilen) tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Voraussetzungen sind Vereinbarungen und tatsächliche Beziehungen, aus denen sich insbesondere eindeutig die Abhängigkeit des
Treuhänders von Weisungen des Treugebers ergibt, und Umstände, die das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse eindeutig
erkennen lassen.
4. Eine Generalvollmacht für GmbH-Anteile erfüllt die Anforderungen an ein Treuhandverhältnis nicht, wenn sie weder Genehmigungsvorbehalte
noch eine Weisungsbefugnis der vermeintlichen Treugeber gegenüber dem Gesellschafter regelt noch den vermeintlichen Treugebern
einen Anspruch auf Rückübertragung der Anteile vermittelt, und die tatsächliche Sachherrschaft des Gesellschafters über die
GmbH-Anteile demnach durch die Generalvollmacht in keiner Weise eingeschränkt ist.
5. Eine Aufdeckung eines Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden
regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurückgewiesen werden (Anschluss
an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAG-39794
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