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Familienrecht | Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Kita-Platz für ein Kind unter drei Jahren
Ist der Träger einer öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, dem unter dreijährigen Kind in Erfüllung des Rechtsanspruchs (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege zur Verfügung zu stellen, hat er Aufwendungsersatz für den deshalb selbstbeschafften (wohnortnahen) privaten Betreuungsplatz zu leisten (analoge Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII). Insoweit erstattungsfähig sind dabei jene Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (also keine Luxusbetreuung). Den Nachweis einer (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 478 S. 778m. w. N.). Hierauf anzu...