Gründe
Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1998 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, weil eine Entscheidung über die Klage bis zum Beginn des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung 1999 nicht möglich sei, jedenfalls Rechtskraft der Entscheidung vor diesem Zeitpunkt nicht eintreten werde. Hiergegen hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde erhoben; er hat diese jedoch für erledigt erklärt, nachdem er auf die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung 1999 verzichtet und das FG deshalb das Klageverfahren wegen Steuerberaterprüfung 1998 durch Beschluss vom wieder aufgenommen hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (der Senator) hält die Beschwerde ebenfalls für erledigt.
Das Verfahren ist einzustellen. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten kann der beschließende Senat davon ausgehen, dass der Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache erledigt ist. Ob die Wirkung der Erledigungserklärungen, wovon die Beteiligten auszugehen scheinen, auf das Beschwerdeverfahren beschränkt werden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn der Aussetzungsbeschluss des FG ist bereits von diesem aufgehoben worden, der Streit über die Aussetzung des Verfahrens also jedenfalls in vollem Umfang gegenstandslos (vgl. , BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947, m.w.N. zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann).
Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist nicht zu treffen; die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung mitumfasst (BFH-Beschluss in BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 599 Nr. 5
XAAAA-66001