Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz
Gesetze: § 779 BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB
Instanzenzug: Az: 13 Ca 3917/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 9 Sa 301/15 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.
2Der Kläger steht seit dem mit der Beklagten zu 1. in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1., deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Zuge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Abteilung für Immobilienbewertung“ bei der Beklagten zu 1. erfolgte eine Beurlaubung des Klägers bei gleichzeitiger Aufnahme eines zweiten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. In der hierzu zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vereinbarung vom ist geregelt, dass die bei der Beklagten zu 1. erworbenen Versorgungsanwartschaften des Klägers während der Beurlaubung und seiner Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. aufrecht erhalten werden; die Beurlaubung endet mit Eintritt eines Versorgungsfalls.
3Die Beklagte zu 1. hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungskasse) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte zu 1. ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte zu 1., den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.
4In einer allen Mitarbeitern der Beklagten zu 1. zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag ua.:
5Für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Seit dem lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG:
6Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte zu 1. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte zu 1. mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am genehmigt.
7Am beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen. Der Entscheidung der Beklagten zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.
8Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte zu 1. und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am eine zum in Kraft getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden DV 2009). In der DV 2009 ist ua. Folgendes geregelt:
9Die bei der Beklagten zu 2. beschäftigten - beurlaubten - Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. wurden über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens und die wesentlichen Inhalte des in ihm geregelten Versorgungssystems mit E-Mail der Beklagten zu 2. vom informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die DV 2009 übersandt.
10Die im Intranet der Beklagten zu 1. unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung (bAV) 2010 Fragen und Antworten (Stand )“ veröffentlichte Zusammenstellung von Fragen wurde dem Kläger mit E-Mail vom von der Beklagten zu 2. übersandt. Die Zusammenstellung hat auszugsweise folgenden Inhalt:
11Für die beurlaubten Mitarbeiter der Beklagten zu 1. fanden am 1. und am Informationsveranstaltungen über das neue Versorgungswerk der Beklagten zu 1. statt. Zu diesen wurden die Mitarbeiter per E-Mail eingeladen. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte zu 1. die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Die Präsentation wurde den von der Beklagten zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern der Beklagten zu 2. mit E-Mail vom übermittelt. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:
12Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Die Beklagte zu 2. übersandte den bei ihr beschäftigten und von der Beklagten zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern mit E-Mail vom ein Schreiben des Gesamtpersonalrats der Beklagten zu 1. vom , in dem dieser die Mitarbeiter ua. über die beiden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen informierte.
13Mit Schreiben vom teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:
14Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des dem Kläger bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:
15Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:
16Mit Datum vom unterzeichnete der Kläger die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung und mit Datum vom die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte er innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte zu 1.
17Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222), dass bei der Beklagten zu 1. eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.
18Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten müssten auch mit ihm einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihm unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe er lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung seiner Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten zu 1. nicht enthalten; daher gehe sein diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe er - der Kläger - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.
19Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.
20Der Kläger hat beantragt,
21Die Beklagten haben beantragt
22Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgen sie die Widerklage weiter.
Gründe
23Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
24A. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
25I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
261. Ausweislich der gegebenen Begründung zielt der Klageantrag darauf ab, dass beide Beklagten das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem sich aus dem Klageantrag ergebenden Inhalt annehmen. Die Klage nach § 894 ZPO richtet sich damit sowohl auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. Beide Beklagten sollen das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags annehmen, damit - wie der Inhalt des vom Kläger begehrten Versorgungsvertrags zeigt - ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger und beiden Beklagten zustande kommt.
272. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
28a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. etwa - Rn. 18). Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte Annahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll.
29b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und beschreibt präzise den Inhalt des abzuschließenden Versorgungsvertrags.
30II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags. Da der Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beiden Beklagten und damit einen dreiseitigen Vertrag begehrt, bleibt die Klage insgesamt - mithin auch, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet - erfolglos.
311. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags aus betrieblicher Übung ist durch die zwischen ihm und der Beklagten zu 1. abgeschlossene Änderungsvereinbarung „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers und zur Teilnahme an der VO 2010“ erloschen.
32a) Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die vom Kläger bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihm künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte zu 1. hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch seine Unterschrift unter die Anlage 3a hat der Kläger dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung.
33aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte zu 1. hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorformuliert und als Verwenderin dem Kläger gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formulierungen in der Anlage 3a von der Beklagten zu 1. stammen.
34bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa - Rn. 16 mwN).
35Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa - Rn. 59 mwN). Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonstigen für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.
36cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zu 1. den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben.
37(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a.
38Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer („Ihrer“). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 1. die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden.
39Das von der Beklagten zu 1. unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückgedeckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden.
40Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erteilung eines Versorgungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte zu 1. nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grundlage beseitigen wollte. Bereits die Formulierung „bin … einverstanden“ lässt darauf schließen, dass es der Beklagten zu 1. mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorgehensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der Begriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte zu 1., wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird.
41(2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Auslegung.
42Zwar erwähnt die Beklagte zu 1. in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist jedoch mit „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ überschrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte zu 1. in dem Anschreiben ausdrücklich auf die den beurlaubten Arbeitnehmern übersandte DV 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die Beklagte zu 1. entschieden habe, die „Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ und damit auch „keine individuellen Versorgungszusagen“ mehr zu erteilen. Aus den beigefügten Anlagen konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Beklagten zu 1. bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten zu 1. lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten.
43(3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinbarung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis.
44Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte zu 1. die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte zu 1. bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte zu 1. - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hiergegen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Angebots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden Arbeitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten zu 1. hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Dies galt auch für die beurlaubten und bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer. Diese waren aufgrund der mit E-Mail vom von der Beklagten zu 2. übersandten Information des Gesamtpersonalrats über die beiden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden. Damit hatte die Beklagte zu 1. ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung über die „Einstellung des Versorgungsrechts“.
45Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte zu 1. insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend.
46dd) Der Kläger hat durch seine Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten zu 1. angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342). Die Beklagte zu 1. - als Empfängerin der Zustimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich der Kläger eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben.
47ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht ( - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235).
48b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.
49aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa - Rn. 32 mwN).
50bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.
51(1) Der Kläger musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte zu 1. wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte zu 1. nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte.
52(2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes.
53Die in der Anlage 3a unter der Zeile „Zustimmung zur Überführung“ enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt.
54Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift nur auf die „betriebliche Altersversorgung“ bezieht. Zwar enthielten die von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten zu 1. bestehenden „beamtenähnlichen Versorgungssystems“, das abgelöst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf den Informationsveranstaltungen zeigen - bei der Beklagten zu 1. für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet.
55(3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überraschend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten zu 1. vom nicht erwähnt wird. Der Kläger könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten zu 1. - nicht der Fall.
56c) Der Kläger wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
57aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbarungen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitnehmer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen darüber getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden.
58bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
59(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286).
60(2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich.
61Der Begriff „Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung“ ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ näher definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch, die auf den Informationsveranstaltungen am 1. und verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der Beklagten zu 1. gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten zu 1. nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung … einverstanden“ war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen.
62Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht.
63cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Versorgungsrecht benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
64(1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneingeschränkt kontrollfähig.
65(a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa - Rn. 35, BAGE 132, 100).
66(b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen.
67(aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa - Rn. 22 mwN; - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch - zu B I der Gründe).
68(bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte zu 1. hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt.
69(2) Der Kläger wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.
70(a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa - Rn. 67; - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1).
71Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
72Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. - Rn. 69; - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).
73(b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor.
74(aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar.
75§ 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch - Rn. 74; - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. - Rn. 76).
76Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 1. befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte zu 1. ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zu 1. zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz gegenseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte zu 1. den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben.
77Der Einwand des Klägers, er habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten zu 1. eine Versorgungslücke für sich und seine Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine ungeklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte zu 1. hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Vertragsparteien. Durch die Annahme des Angebots hat der Kläger es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang seiner Versorgungsansprüche zu erlangen.
78(bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis.
79Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. - Rn. 22 ff.; - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden.
80(cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinbarung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte zu 1. die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat.
81Die Beklagte zu 1. hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzustimmen.
82d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. - Rn. 34 mwN).
83e) Die Beklagte zu 1. hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. - Rn. 64 mwN). Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ( - Rn. 57 mwN). Beides ist nicht der Fall.
842. Der Kläger kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änderungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten zu 1., die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen.
853. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zu 1. keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
86a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155).
87Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155).
88b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1. vor.
89aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte zu 1. den Kläger nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten zu 1. war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte zu 1. keine Obliegenheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen.
90Zudem war für die Beklagte zu 1. nicht erkennbar, dass beim Kläger insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrechten stattgegeben. Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger sich vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt.
91bb) Die Beklagte zu 1. war auch nicht gehalten, den Kläger noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte zu 1. bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass der Kläger insoweit noch ein individuelles Informationsbedürfnis hatte. Die DV 2009 und damit der Inhalt des „neuen“ Systems nach der VO 2010 war dem Kläger per E-Mail übersandt worden. Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger diese zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass ihm nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte zu 1. nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei dem Kläger rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem bereits aus der Zeit vor der Beurlaubung des Klägers stammenden Mitarbeiterhandbuch. Zudem waren dem Kläger die im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten per E-Mail übersandt worden. Die Beklagte zu 1. durfte deshalb darauf vertrauen, dass auch den beurlaubten Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des Versorgungsrechts bekannt waren.
92cc) Die Beklagte zu 1. musste den Kläger nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Vor dem Hintergrund der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Situation und der laufenden Rechtsstreitigkeiten war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für den Kläger erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam.
93dd) Entgegen der Revision war die Beklagte zu 1. nicht gehalten darauf hinzuweisen, dass - wovon der Kläger ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vertretene Ansicht zutreffend ist. Die Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, über eine Rechtsauffassung zu informieren, die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten Gutachten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. - zu IV 2 der Gründe).
94ee) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte zu 1. dem Kläger keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die Beklagte zu 1. trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Beklagte zu 1. hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten zu 1. sprachen. Die Beklagte zu 1. hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte zu 1. könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Versorgungsrechten beenden. Die Beklagte zu 1. war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der beiden noch vor Abschluss der Änderungsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen Entscheidungen musste der Kläger damit rechnen, dass die Auffassung der Beklagten zu 1. unzutreffend sein konnte.
95B. Die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).
96C. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen veröffentlichte Informationen dem Arbeitgeber zugerechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Soweit der Kläger durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom über die beiden Urteile des Arbeitsgerichts München informiert wurde, wurde ihm diese Information nicht vom Gesamtpersonalrat der Beklagten zu 1., sondern von der Beklagten zu 2. und damit von seiner Arbeitgeberin übermittelt.
97D. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
98E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0
Fundstelle(n):
EAAAG-39025